Satzung der Bürgerinitiative Bruck e.V.Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 14.06.2001 gegründet, führt den Namen Bürgerinitiative Bruck e. V. und wurde am 26.10.2001 unter VR 1532 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens, die Förderung der Brauchtumspflege und die Verschönerung des Ortsbildes im Erlanger Stadtteil Bruck.
Unterstützung von allgemeinen Bürgerinteressen und die Unterstützung öffentlicher Belange gegenüber Institutionen der öffentlichen Hand.
Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere einzelne Veranstaltungen fördern und selbst organisieren, mit anderen Verbänden, Vereinen und Institutionen zusammenarbeiten und Projekte durchführen, insbesondere auch soweit sie der Jugendförderung dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausstritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder auf Widerruf ernennen. Diese haben beratende Funktion, sind jedoch keine Vorstandsmitglieder oder Beiräte.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in) und dem (der) Kassenwart(in).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig und verantwortlich. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Die Vereinsinteressen innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit zu vertreten
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Aufstellung der Tagesordnung
c) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
d) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
h) Einberufung von Vorstands- und Beiratssitzungen
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich..
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei einer Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszweck notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Beirat
Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Beiräte bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsperiode der Beiräte ist gleich der Amtsperiode des Vorstands.
Die Aufgabe des Beirats besteht darin, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
e) Wahl und Abberufung des Beirats
f) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
g) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über den Ausschluss eines Mitglieds.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 20% (zwanzig von Hundert) der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den evangelischen Kindergarten St. Peter und Paul in Erlangen-Bruck und den katholischen Kindergarten St. Marien in Erlangen-Bruck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der genannten Kindergärten zu verwenden haben.
§ 15 Beschluss
Die Satzung in der Form vom 15.09.2003 wurde am 12.03.2009 neu gefasst.
Erlangen-Bruck, den 12.03.2009
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